Satzung des Vereins Leuchtsterne – Kindertagespflege Dortmund
§ 1 Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Leuchtsterne – Kindertagespflege Dortmund“.
Er hat seinen Sitz in Dortmund.
§ 2 Zweck
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
1. Der Verein „Leuchtsterne – Kindertagespflege Dortmund“ bemüht sich um die Förderung einer qualifizierten Erziehung der Kinder durch die Tagespflegepersonen, und zwar durch die Verbesserung der beruflichen Situation der Tagespflegepersonen.
Dies soll erreicht werden durch
• eine stärkere Vernetzung der Tagespflegepersonen untereinander und die Durchsetzung einer größeren Anerkennung für den Beruf „Tagesmutter / -vater) mittels einer gezielten Öffentlichkeitsarbeit.
• trägerunabhängiger Verhandlungen des Vereins mit dem zuständigen Jugendamt und anderer Träger der Jugendhilfe
2. Der Verein kann auch andere Aufgaben im Rahmen der Jugend-und Familienhilfe (Beratung und Begleitung der Tagespflegepersonen) nach Bedarf übernehmen.
§ 3 Mitglieder
1. Mitglieder des Vereins können Tagesmütter / Tagesväter und sonstige Personen werden, die den Verein aufgrund seiner Aufgabenstellung in Anspruch nehmen.
2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (Förderer).
3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in vertretungsfähiger Zahl
4. Die Mitgliedschaft beginnt nicht vor der 1. Beitragszahlung.
§ 4 Beiträge
1. Der Jahresbeitrag ist bei Eintritt in den Verein per Überweisung zu entrichten, anteilig der noch verbleibenden Monate bis Jahresende.
Für jedes weitere Jahr der Mitgliedschaft ist der Beitrag bis Ende Januar zu zahlen.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Mitgliedsbeitrages.
§ 5 Finanzierung
Die bei der Durchführung seiner Aufgaben entstehenden Kosten finanziert der Verein aus
Mitgliederbeiträgen und Spenden.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige
Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
1. Mit schriftlicher Kündigung zum Jahresende mit einer Kündigungsfrist von 8 Wochen.
2. Beim Tode eines Mitglieds.
3. Grobe und wiederholte Verstöße gegen die Zielsetzung des Vereins und Nichtzahlung des Beitrages, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung, sind Gründe, die zum Ausschluss aus dem Verein führen können. Dieser Ausschluss erfolgt durch den Vorstand in vertretungsfähiger Zahl.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus
dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgabe von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Leistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige
Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliedsversammlung.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins im Sinne des § 2 dieser Satzung.
2. Er setzt sich zusammen aus:
a) 1. Vorsitzende/r
b) 2. Vorsitzende/r
c) Schriftführer/in
d) 2 Beisitzer(innen)
d) Kassierer/in
3. Er wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten, von denen einer der 1. oder2. Vorsitzende sein muss
5. Beschlussfähig ist der Vorstand bei einer 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung obliegt:
a) die Wahl des Vorstands und zweier Kassenprüfer, welche nicht dem Vorstand
angehören dürfen.
b) die Entlastung des Vorstands.
c) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins mit einer ¾-Mehrheit.
d) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, welche nicht unter § 10 der
Satzung fallen, mit einer ¾-Mehrheit.
2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder in offener Abstimmung. Auf Antrag eines Mitglieds wird geheim abgestimmt.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn zehn Prozent der
Mitglieder dies verlangen.
5. Die Einladung zur Mitgliederversammlung durch den Vorstand erfolgt schriftlich
unter Wahrung einer zweiwöchigen Einladungsfrist mit Angabe der Tagesordnung.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert.
§ 10 Satzungsänderung
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts -oder Finanzbehörden aus formalen
Gründen verlangt werden, kann der Vorstand beschließen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 11 Anfall des Vereinsvermögens
Eine Beschlussfassung über die Verwendung des Vereinsvermögen, das bei Auflösung des Vereins vorhanden ist, soll in einer späteren Versammlung erfolgen.
Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung
des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 12 Haftungsausschluß
Die Haftung des Vereins ist auf sein Vermögen beschränkt und die Haftung des einzelnen Mitglieds auf die nach § 4 geschuldeten Beiträge. Der Vorstand ist verpflichtet, diese haftungsbeschränkung zum Inhalt aller für den Verein abzuschließenden Verträge zu machen.