Krankenversicherung und Krankengeld bis 31.12.2018 - Leuchtsterne

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Krankenversicherung und Krankengeld bis 31.12.2018

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Sicher habt Ihr auch schon gehört, dass Ihr nebenberuflich selbständig seid.
Selbst die Träger verwenden diese Begrifflichkeit oft missverständlich.
Fakt ist:der Begriff der nebenberuflichen Selbständigkeit beschreibt lediglich
Eure Einstufung als Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Hier gilt eine Sonderregelung für Tagespflegepersonen.
Anders als andere Selbständige werden wir, unabhängig von der tatsächlichen
Arbeitszeit und dem zu zahlenden KV-Beitrag, alle als nebenberuflich selbständig eingestuft.
Vorteile haben davon diejenigen KollegInnen,
die nur wenige Kinder betreuen und / oder nur wenige Stunden arbeiten.
Anders als andere Selbständige werden sie nicht nach einem fiktiven Mindest - Bruttogehalt von über 2000,00 € pro Monat eingestuft, (auch wenn dieser Gewinn tatsächlich garnicht erzielt wird),
sondern zahlen nur Beiträge bemessen am tatsächlich erzielten Gewinn.
Der Nachteil für alle Tagespflegepersonen ist aber, dass bei der Einstufung als nebenberuflich Selbständige kein Krankengeld versichert werden kann!
Das ist eine eklatante Benachteiligung von Vollzeit betreuenden KollegInnen, die zudem noch von ihrem Gehalt leben müssen.
Das OVG Münster hat in seinem Urteil klargestellt, dass insbesondere alleinstehenden KollegInnen auf Antrag eine Einstufung als hauptberuflich Selbständige in der KV zu gewähren ist, und der dafür anfallende höhere Beitrag ebenfalls hälftig vom Jugendamt zu erstatten ist. Allerdings tun viele gesetzliche Versicherer immer noch so, als wüssten sie nichts davon. Nehmt das Urteil mit und verlangt eine andere Einstufung, wenn ihr Krankengeld versichern wollt!
Einige Krankenversicherung bieten auch Zusatztarife,  z.B. Krankengeld ab 15. oder 22.Tag.

Diese Regelung ist eigentlich befristet, aber bereits mehrfach verlängert worden. Ihr müsst also selber aktiv werden, wenn ihr als hauptberuflich Selbständig eingestuft werden wollt.
Hier geht es zum Überblick über die Einstufungen in der freiwilligen Krankenversicherung

Hier geht es zum Urteil des OVG Münster

Hier stand bis vor Kurzem eine Information zur Einstufung als
hauptberuflich Selbständige bei der DAK, die nach den uns vorliegenden
Informationen auf Antrag allen TPP gewährt werden sollte.
Das haben wir natürlich erfreut unseren KollegInnen weiter empfohlen.
Man hat uns nun unter Drohung mit der Rechtsabteilung aufgefordert,
diese Information zu löschen.
Offenbar ist man bei der DAK nicht an uns TPP interessiert.
Wir empfehlen also hiermit ausdrücklich unseren KollegInnen nicht mehr,
bei der DAK wegen der Einstufung als hauptberuflich Selbständige vorzusprechen.
Sprecht uns telefonisch oder per email an, wenn ihr Informationen zu anderen Krankenversicherungen
braucht, die euch hauptberuflich einstufen.
Vielleicht haben die von der DAK ja Stress mit anderen gesetzlichen KV'en bekommen,
oder mit dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherer.
Wie auch immer, offenbar macht die DAK gerade einen ziemlich uneleganten Rückzieher.
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